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Pfändungsschutzkonto
Seit dem 01.01.2012 können Sie Ihr Kontoguthaben nur noch über ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen Ihrer Gläubiger schützen. Pfändungsschutz besteht lediglich auf einem Pfändungsschutzkonto. Sie können jederzeit bei Ihrer Hausbank beantragen, dass Ihr Girokonto zukünftig als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll. Haben Sie aber z.B. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrem Ehegatten und/oder Kindern so erhöht sich Ihr Pfändungsfreibetrag. Gleiches gilt wenn Sie zusätzlich z.B. Kindergeld erhalten oder einen Mehraufwand haben bei Körper- und Gesundheitsschäden. In diesem Fall muss durch eine Bescheinigung gegenüber Ihrer Bank ein erhöhter Pfändungsfreibetrag nachgewiesen werden. Bei Fragen nutzen Sie einfach unsere online Direktanfrage oder vereinbaren Sie mit uns einen persönlichen Beratungstermin.
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Sülbecker Weg 1 | |