Pfändungsschutzkonto

Seit dem 01.01.2012 können Sie Ihr Kontoguthaben nur noch über ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen Ihrer Gläubiger schützen.

Dies gilt auch und gerade für Ihr Arbeitseinkommen, sowie Arbeitslosengeld oder Kindergeld.
Sobald z.B. das Gehalt auf Ihrem Girokonto gutgeschrieben wird können Gläubiger hierauf zugreifen und pfänden.
 

Pfändungsschutz besteht lediglich auf einem Pfändungsschutzkonto. Sie können jederzeit bei Ihrer Hausbank beantragen, dass Ihr Girokonto zukünftig als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll.

Wird das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt steht ein Grundfreibetrag von derzeit 1.260,00 € monatlich zur Verfügung (Stand: 01.01.2022). Diesen Grundfreibetrag kann Ihre Bank i.d.R. auch ohne P-Konto-Bescheinigung für Sie einrichten.
 

Haben Sie aber z.B. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrem Ehegatten und/oder Kindern so erhöht sich Ihr Pfändungsfreibetrag. Gleiches gilt wenn Sie zusätzlich z.B. Kindergeld erhalten oder einen Mehraufwand haben bei Körper- und Gesundheitsschäden. In diesem Fall muss durch eine Bescheinigung gegenüber Ihrer Bank ein erhöhter Pfändungsfreibetrag nachgewiesen werden.

Als anerkannte Schuldnerberatungsstelle des Landes Niedersachsen beraten wir Sie gerne und stellen Ihnen die Bescheinigung aus, welche Sie zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos bei Ihrer Bank benötigen.

Für alle die eine Schuldnerberatung bei uns in Anspruch nehmen, stellen wir die P-Konto-Bescheinigung kostenfrei aus.
 

Bei Fragen nutzen Sie einfach unsere online Direktanfrage oder vereinbaren Sie mit uns einen persönlichen Beratungstermin.

 

 

 

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